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Rückkehr aus dem Homeoffice

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Arbeitgeber können die Rückkehr aus dem Home-Office verlangen – auch in Corona-Zeiten. Laut Beschluss des Landesarbeitsgerichts in München ist diese Forderung des Arbeitgebers erlaubt. 

Ein Grafiker hatte genau diese Forderung in Frage gestellt und geklagt. Seit Dezember 2020 arbeitete er im Homeoffice, was aufgrund der Corona Krise extra vom Arbeitgeber für einen gewissen Zeitraum ermöglicht worden war. Drei Monate später ordnete der Unternehmer jedoch die Rückkehr und Arbeit vom Büro aus an. 

Arbeiten im Homeoffice – egal an welchem Tag der Woche – das ist für viele Arbeitnehmer die Idealvorstellung. Doch die Klage des Grafikers, mit der er genau dies erreichen wollte, wurde abgelehnt. Das Landesarbeitsgericht München hat entschieden, dass Arbeitgeber nach wie vor berechtigt sind, eine Rückkehr in den Betrieb zu verlangen (Urt. v. 26.08.2021, Az. 3 SaGa 13/21), selbst dann, wenn sie zuvor ein Arbeiten aus dem Home-Office erlaubt haben. 

Im Falle des Grafikers war der Arbeitsort weder im Arbeitsvertrag und auch nicht nach späterer Vereinbarung auf die Wohnung des Arbeitnehmers festgelegt worden. Weitere Gründe gegen das Arbeiten im Home-Office lagen für den Arbeitgeber darin, dass das technische Equipment am Arbeitsplatz des Grafikers zu Hause nicht den Gegebenheiten im Büro entspreche. Darüber hinaus konnte der Angestellte nicht die Einhaltung der Datenschutzregeln gewährleisten, laut denen die Daten des Unternehmens gegen den Zugriff Dritter und der beim Wettbewerb tätigen Ehefrau gesichert waren.

Ein Anspruch auf Arbeiten von zu Hause aus bestünde seitens des Arbeitsnehmers demnach nicht. Nach Ansicht des LAGs stehe außerdem die allgemeine Gefahr, sich auf dem Arbeitsweg oder während der Arbeit mit Covid-19 anzustecken der Verpflichtung im Unternehmen zu Arbeiten nicht entgegen. Auch die Regelung der Corona-Arbeitsschutzverordnung greife in diesem Fall nicht.

Das Urteil wurde rechtskräftig beschlossen.

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