Die allgemeine Pflicht zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit folgt in Deutschland derzeit vor allem aus § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Vorschrift 2022 unionsrechtskonform ausgelegt und daraus die Pflicht abgeleitet, ein objektives, verlässliches und zugängliches Zeiterfassungssystem einzurichten und tatsächlich zu verwenden. Ergänzend enthält § 16 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes eine ausdrückliche Dokumentationspflicht für Arbeitszeiten, die über acht Stunden werktäglich hinausgehen. Je nach Branche, Beschäftigungsform und eingesetzter Technik gelten außerdem weitere Vorschriften, beispielsweise aus dem Mindestlohngesetz, dem Betriebsverfassungsgesetz und dem Datenschutzrecht.
Gibt es ein eigenes Zeiterfassungsgesetz?
Nein. In Deutschland gibt es derzeit kein eigenständiges Gesetz mit der Bezeichnung „Zeiterfassungsgesetz“. Die rechtlichen Anforderungen ergeben sich aus mehreren Gesetzen, europäischen Vorgaben und arbeitsgerichtlichen Entscheidungen.
Für die allgemeine Pflicht zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit ist vor allem das Arbeitsschutzgesetz entscheidend. Das Arbeitszeitgesetz regelt ergänzend, welche Arbeitszeitgrenzen Arbeitgeber einhalten und welche besonderen Zeiten sie ausdrücklich dokumentieren müssen.
Unternehmen sollten deshalb nicht nur prüfen, ob Zeiten überhaupt gebucht werden. Entscheidend ist auch, ob sich Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten, Pausen, Überstunden und Schichtfolgen anhand der Daten nachvollziehen lassen.
Eine strukturierte Arbeitszeiterfassung für Unternehmen bildet daher nicht nur Kommen- und Gehen-Zeiten ab. Sie sollte auch die betrieblichen Regeln, Arbeitszeitmodelle und Freigabeprozesse berücksichtigen.
Das Arbeitsschutzgesetz als Grundlage der allgemeinen Zeiterfassungspflicht
Die wichtigste Rechtsgrundlage ist § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes, kurz ArbSchG. Danach muss der Arbeitgeber für eine geeignete Organisation des Arbeitsschutzes sorgen und die erforderlichen Mittel bereitstellen.
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13. September 2022 entschieden, dass aus dieser Vorschrift auch die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung folgt. Arbeitgeber müssen demnach ein System einführen, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden erfasst werden können.
Das System darf nicht nur unverbindlich angeboten werden. Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass es tatsächlich genutzt wird. Die reine Möglichkeit, Arbeitszeiten freiwillig einzutragen, erfüllt die organisatorische Verpflichtung daher nicht.
Die konkrete Erfassung kann an Beschäftigte delegiert werden. Mitarbeitende dürfen ihre Zeiten also selbst buchen. Verantwortlich für die Einführung, die verbindlichen Regeln und die grundsätzliche Funktionsfähigkeit des Verfahrens bleibt jedoch der Arbeitgeber.
Das verwendete System muss objektiv, verlässlich und zugänglich sein. Objektiv bedeutet, dass die tatsächlichen Zeiten nach einheitlichen Regeln dokumentiert werden. Verlässlich bedeutet unter anderem, dass Buchungen nicht beliebig verloren gehen oder unbemerkt verändert werden können. Zugänglich bedeutet, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeiten erfassen und grundsätzlich nachvollziehen können.
Welche Bedeutung hat das Arbeitszeitgesetz?
Das Arbeitszeitgesetz, kurz ArbZG, ist für die Arbeitszeiterfassung ebenfalls wesentlich. Es ist jedoch nicht allein die Rechtsgrundlage für die allgemeine Pflicht, sämtliche Arbeitszeiten aller Beschäftigten aufzuzeichnen.
§ 16 Absatz 2 ArbZG verpflichtet Arbeitgeber ausdrücklich dazu, die Arbeitszeit zu dokumentieren, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgeht. Die entsprechenden Nachweise müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
Das Arbeitszeitgesetz regelt darüber hinaus die zulässige Dauer der Arbeitszeit. Die werktägliche Arbeitszeit darf grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist möglich, wenn innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Ausgleichszeitraums durchschnittlich acht Stunden werktäglich eingehalten werden.
Weitere Vorschriften betreffen Ruhepausen, tägliche Ruhezeiten, Nacht- und Schichtarbeit sowie Sonn- und Feiertagsbeschäftigung. Ohne vollständige und verlässliche Zeitdaten können Unternehmen die Einhaltung dieser Anforderungen kaum kontrollieren.
Arbeitszeiterfassung bedeutet deshalb mehr als die Berechnung des Entgelts. Sie dient auch dem Arbeits- und Gesundheitsschutz. Das gilt insbesondere bei Schichtarbeit, langen Arbeitstagen, mehreren Beschäftigungsverhältnissen, Bereitschaftsdiensten oder häufigen Dienstreisen.
Über geeignete Funktionen der Zeiterfassung lassen sich beispielsweise Soll- und Ist-Zeiten, Pausen, Arbeitszeitkonten und Regelverletzungen nachvollziehbar abbilden.
Welche Rolle spielen das EuGH-Urteil und das Bundesarbeitsgericht?
Die heutige Rechtslage wurde wesentlich durch den Europäischen Gerichtshof und das Bundesarbeitsgericht geprägt.
Der Europäische Gerichtshof entschied am 14. Mai 2019, dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber zur Einrichtung eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems verpflichten müssen. Mit diesem System muss die täglich geleistete Arbeitszeit jedes Beschäftigten gemessen werden können.
Das Bundesarbeitsgericht übertrug diese europäischen Vorgaben 2022 auf das deutsche Recht. Es stellte fest, dass § 3 Absatz 2 Nummer 1 ArbSchG unionsrechtskonform ausgelegt werden kann und bereits eine verbindliche Handlungspflicht für Arbeitgeber begründet. Unternehmen dürfen daher nicht auf eine spätere Änderung des Arbeitszeitgesetzes warten.
Die Entscheidungen sind keine eigenen Gesetze. Sie bestimmen jedoch, wie bestehende Gesetze auszulegen und anzuwenden sind. Für die betriebliche Praxis ist die Kombination aus Arbeitsschutzgesetz, europäischem Arbeitszeitrecht und höchstrichterlicher Rechtsprechung daher entscheidend.
Stand August 2026 ist die allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung noch nicht umfassend im Arbeitszeitgesetz konkretisiert. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Pflicht dort näher auszugestalten und grundsätzlich eine elektronische Erfassung vorzusehen. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bleibt die bereits bestehende Erfassungspflicht bestehen.
Welche besonderen Gesetze können zusätzlich gelten?
Neben Arbeitsschutzgesetz und Arbeitszeitgesetz können weitere Dokumentationspflichten greifen. Welche Vorschriften relevant sind, hängt von der Branche, der Beschäftigungsform und der konkreten Tätigkeit ab.
Das Mindestlohngesetz enthält in § 17 besondere Aufzeichnungspflichten. Sie gelten unter anderem für geringfügig Beschäftigte und für Beschäftigte in bestimmten Branchen. Arbeitgeber müssen dabei grundsätzlich Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentieren und die Aufzeichnungen fristgerecht bereithalten.
Zu den besonders dokumentationspflichtigen Bereichen können beispielsweise Bau, Gastronomie, Personenbeförderung, Spedition, Transport, Logistik, Gebäudereinigung, Messebau und Fleischwirtschaft gehören. Unternehmen müssen jeweils prüfen, ob sie unter die gesetzlichen Branchenregelungen fallen.
Auch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz enthalten besondere Nachweis- und Dokumentationspflichten. Für den Straßentransport, die Binnenschifffahrt, Offshore-Tätigkeiten oder die Fleischwirtschaft können weitere branchenspezifische Vorschriften gelten. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einige dieser Regelungen Beginn, Ende und Dauer der gesamten täglichen Arbeitszeit verlangen.
Für Jugendliche gilt anstelle bestimmter Regelungen des Arbeitszeitgesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz. Dieses enthält strengere Anforderungen an Arbeitszeit, Pausen, Freizeit und Beschäftigungszeiten.
Personalverantwortliche sollten deshalb nicht nur die allgemeine Zeiterfassungspflicht betrachten. Eine Rechts- und Prozessanalyse muss alle Beschäftigtengruppen, Gesellschaften, Standorte und Branchenzuordnungen einbeziehen.
Was regelt das Betriebsverfassungsgesetz?
Das Betriebsverfassungsgesetz, kurz BetrVG, regelt die Beteiligungsrechte des Betriebsrats. Die gesetzliche Pflicht, überhaupt ein Arbeitszeiterfassungssystem einzuführen, steht nicht zur freien Entscheidung der Betriebsparteien.
Bei der konkreten Ausgestaltung bestehen jedoch regelmäßig Mitbestimmungsrechte. Das betrifft insbesondere Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausen, die Verteilung der Arbeitszeit sowie technische Einrichtungen, die geeignet sind, Verhalten oder Leistung von Beschäftigten zu überwachen.
Der Betriebsrat kann beispielsweise bei folgenden Punkten zu beteiligen sein:
Ein Genehmigungsworkflow beschreibt, wer eine Buchung kontrollieren, korrigieren oder freigeben darf. Solche Abläufe sollten transparent sein und möglichst früh mit Betriebsrat, HR, IT und Datenschutz abgestimmt werden.
Je nach Anforderungen können Zusatzmodule für Zeitmanagement und Freigaben eingesetzt werden. Die technische Konfiguration muss dabei den vereinbarten betrieblichen Regeln entsprechen.
Welche Datenschutzgesetze gelten für Arbeitszeitdaten?
Arbeitszeitdaten sind personenbezogene Daten. Ihre Verarbeitung unterliegt daher insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung und den Vorschriften zum Beschäftigtendatenschutz.
Unternehmen dürfen Zeitdaten nur für festgelegte und rechtmäßige Zwecke verarbeiten. Dazu können Arbeitszeitkontrolle, Entgeltabrechnung, Personaleinsatzplanung, Erfüllung gesetzlicher Nachweispflichten und die Prüfung von Arbeitszeitgrenzen gehören.
Ein Rollen- und Berechtigungskonzept legt fest, wer welche Daten sehen, erfassen, korrigieren oder auswerten darf. Beschäftigte benötigen üblicherweise Zugriff auf ihre eigenen Buchungen. Führungskräfte benötigen Zugriff auf ihre organisatorisch zugeordneten Teams. HR und Entgeltabrechnung können weitergehende Rechte erhalten.
Zu prüfen sind außerdem Aufbewahrungsfristen, Löschkonzepte, Protokollierung, Datensicherung und der Schutz vor unbefugten Veränderungen. Nicht jede technisch mögliche Auswertung ist auch arbeits- oder datenschutzrechtlich zulässig.
Werden Zeitdaten an Entgeltabrechnung, ERP oder Personalverwaltung übertragen, sollten die Datenflüsse dokumentiert werden. Standardisierte Schnittstellen für Zeit- und Personaldaten können manuelle Übertragungen reduzieren und einheitliche Freigabestände sicherstellen.
Muss die Arbeitszeiterfassung elektronisch erfolgen?
Nach der derzeitigen allgemeinen Rechtslage muss die Arbeitszeiterfassung noch nicht in jedem Unternehmen zwingend elektronisch erfolgen. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass abhängig von Tätigkeit, Unternehmensgröße und Arbeitsumgebung auch Papieraufzeichnungen genügen können.
Entscheidend ist, dass das Verfahren objektiv, verlässlich und zugänglich ist. Eine handschriftliche Liste kann diese Anforderungen in einem kleinen, überschaubaren Betrieb möglicherweise erfüllen. Bei mehreren Standorten, Hunderten Beschäftigten oder komplexen Schichtmodellen wird ein Papierverfahren jedoch schnell fehleranfällig.
Für Unternehmen mit 50 bis 3.000 Mitarbeitenden sind häufig kombinierte Erfassungswege sinnvoll. Beschäftigte in der Produktion können an Terminals buchen, während Verwaltung und Homeoffice einen Browserzugang verwenden. Außendienstbeschäftigte benötigen einen geeigneten dezentralen Erfassungsweg.
Welche Geräte sich für Werkhallen, Eingangsbereiche und dezentrale Standorte eignen, hängt von Umgebung, Schichtbetrieb, Ausweismedien und Netzwerkanbindung ab. Eine Übersicht bietet der Bereich Hardware für die Zeiterfassung.
Checkliste: Welche Rechtsgrundlagen muss Ihr Unternehmen prüfen?
Realistisches Beispiel aus einem mittelständischen Unternehmen
Ein Metallverarbeiter mit 680 Beschäftigten betreibt drei deutsche Standorte. In der Produktion wird im Drei-Schicht-System gearbeitet. Verwaltung, Entwicklung und Vertrieb nutzen Gleitzeit, teilweise im Homeoffice.
HR stellt fest, dass an einem Standort Terminals verwendet werden, während zwei Standorte Arbeitszeiten in unterschiedlichen Tabellen erfassen. Außendienstzeiten werden monatlich per E-Mail gemeldet. Für Korrekturen gibt es keine einheitlichen Freigaben.
An dem Projekt sind Geschäftsführung, HR, IT, Produktionsleitung, Schichtleitung, Entgeltabrechnung, Datenschutz und Betriebsrat beteiligt. Zunächst werden die geltenden Gesetze, Tarifregelungen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitszeitmodelle aufgenommen.
Die größten Stolpersteine sind unterschiedliche Pausenregeln, unklare Zuständigkeiten, fehlende Zeitmodelle und manuell berechnete Nachtzuschläge. Außerdem muss geklärt werden, welche Führungskräfte Korrekturen genehmigen dürfen und welche Daten an die Entgeltabrechnung übertragen werden.
Das Unternehmen entscheidet sich für ein zentrales System mit Terminals in der Produktion und Browsererfassung für Verwaltung und Homeoffice. Mit AVERO® von digital ZEIT können unterschiedliche Zeitmodelle und betriebliche Freigabeprozesse zentral abgebildet werden.
Eine Einführung kann bei klaren Anforderungen häufig vier bis zwölf Wochen dauern. Bei mehreren Tarifwerken, vielen Schnittstellen oder einer schrittweisen Einführung an mehreren Standorten sind drei bis sechs Monate realistisch. Die Dauer hängt vor allem von der Prozesskomplexität, Datenqualität, Verfügbarkeit der Projektbeteiligten und Geschwindigkeit der internen Entscheidungen ab.
Wer zusätzlich Maschinen-, Auftrags- oder Produktionszeiten erfassen möchte, kann die Arbeitszeiterfassung fachlich mit einer Betriebsdatenerfassung für die Produktion verbinden. Personenbezogene Arbeitszeitdaten und betriebliche Leistungsdaten sollten dabei zweckgebunden und klar voneinander abgegrenzt verarbeitet werden.
Typische Folgefragen
FAQ
Welches Gesetz verpflichtet Arbeitgeber zur vollständigen Zeiterfassung?
Die allgemeine Verpflichtung wird derzeit aus § 3 Absatz 2 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes abgeleitet. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitgeber aufgrund dieser Vorschrift ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einrichten und verwenden müssen.
Reicht § 16 Arbeitszeitgesetz als Rechtsgrundlage aus?
Nein. § 16 Absatz 2 ArbZG verlangt ausdrücklich nur die Aufzeichnung der Arbeitszeit, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht. Die Pflicht zur Erfassung der gesamten täglichen Arbeitszeit folgt nach der Rechtsprechung aus dem Arbeitsschutzgesetz.
Gibt es bereits ein neues Gesetz zur elektronischen Zeiterfassung?
Stand August 2026 gibt es noch kein eigenständiges allgemeines Zeiterfassungsgesetz. Die Bundesregierung plant eine konkretere Regelung im Arbeitszeitgesetz. Die bestehende Pflicht gilt jedoch bereits und darf nicht bis zu einer Neuregelung aufgeschoben werden.
Welches Gesetz gilt für Minijobber?
Neben der allgemeinen Pflicht aus dem Arbeitsschutzgesetz kann für geringfügig Beschäftigte § 17 Mindestlohngesetz gelten. Diese Vorschrift verlangt für die betroffenen Beschäftigungsverhältnisse konkrete Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit.
Welches Gesetz regelt die Beteiligung des Betriebsrats?
Die Mitbestimmung richtet sich nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Relevant ist insbesondere § 87 BetrVG. Der Betriebsrat entscheidet nicht darüber, ob die gesetzliche Pflicht erfüllt wird, kann aber bei der konkreten technischen und organisatorischen Ausgestaltung mitbestimmen.
Welche Datenschutzregeln gelten für Zeiterfassungssysteme?
Maßgeblich sind insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung und die Vorschriften zum Beschäftigtendatenschutz. Arbeitgeber müssen einen rechtmäßigen Zweck, angemessene Berechtigungen, sichere Verarbeitung und nachvollziehbare Lösch- beziehungsweise Aufbewahrungsregeln gewährleisten.
Dürfen Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit selbst dokumentieren?
Ja. Der Arbeitgeber darf die Eingabe der Arbeitszeiten an die Beschäftigten delegieren. Er bleibt jedoch dafür verantwortlich, ein geeignetes System bereitzustellen, verbindliche Regeln festzulegen und die tatsächliche Nutzung organisatorisch sicherzustellen.
Welches Gesetz regelt die Aufbewahrung von Arbeitszeitnachweisen?
Die Aufbewahrungsfrist hängt von der jeweiligen Rechtsgrundlage ab. Für Aufzeichnungen nach § 16 Absatz 2 ArbZG beträgt sie mindestens zwei Jahre. Für Mindestlohn-, Entgelt-, Steuer- oder Sozialversicherungsunterlagen können weitere Fristen gelten.




