Rückkehr aus dem Homeoffice – was Arbeitgeber verlangen dürfen

Hybrides Arbeiten richtig organisieren.

Veröffentlicht: 05.11.2021

Aktualisiert: 15.04.2026

Lesezeit: 3 Minuten

Rückkehr aus dem Homeoffice auch gegen den Willen des Arbeitnehmers möglich

Arbeitgeber können die Rückkehr aus dem Homeoffice verlangen – auch in Zeiten erhöhter Infektionslagen. Das hat das Landesarbeitsgericht München in einem Urteil bestätigt. Ein Anspruch auf dauerhaftes Arbeiten im Homeoffice besteht demnach grundsätzlich nicht. Ein Grafiker hatte diese Weisung seines Arbeitgebers gerichtlich angefochten. Seit Dezember 2020 arbeitete er pandemiebedingt im Homeoffice, was vom Arbeitgeber zeitlich begrenzt erlaubt worden war. Drei Monate später ordnete dieser jedoch an, die Tätigkeit wieder im Büro auszuführen.

Arbeiten im Homeoffice – unabhängig vom Wochentag – ist für viele Beschäftigte attraktiv. Die Klage des Grafikers hatte dennoch keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht München entschied, dass Arbeitgeber weiterhin berechtigt sind, eine Rückkehr an den betrieblichen Arbeitsplatz zu verlangen (Urt. v. 26.08.2021, Az. 3 SaGa 13/21), selbst dann, wenn zuvor Homeoffice gewährt wurde.

Dabei bleibt die grundsätzliche Organisation der Arbeit Teil des Weisungsrechts des Arbeitgebers. Entscheidend ist ein klar geregelter und nachvollziehbarer Umgang mit Arbeitszeiten im Unternehmen.

 

Warum der Arbeitgeber die Rückkehr verlangen durfte

Im konkreten Fall war der Arbeitsort im Arbeitsvertrag nicht auf das Homeoffice festgelegt worden. Auch zu einem späteren Zeitpunkt wurde keine entsprechende Vereinbarung getroffen. Darüber hinaus führte der Arbeitgeber an, dass das technische Equipment im privaten Umfeld nicht den betrieblichen Anforderungen entsprach. Zusätzlich konnte der Mitarbeiter die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben nicht sicherstellen, insbesondere den Schutz betrieblicher Daten vor dem Zugriff Dritter.

Ein einklagbarer Anspruch auf Arbeiten von zu Hause aus bestand daher nicht. Nach Auffassung des Gerichts steht auch die allgemeine Gefahr einer Covid‑19‑Infektion der Verpflichtung zur Arbeit im Betrieb nicht entgegen. Die Corona‑Arbeitsschutzverordnung begründet in diesem Fall keinen dauerhaften Anspruch auf Homeoffice. Das Urteil ist rechtskräftig.

Was bedeutet das für die Zeiterfassung?

Unabhängig vom Arbeitsort gilt: Seit dem BAG‑Beschluss zur Arbeitszeiterfassung sind Arbeitgeber verpflichtet, Arbeitszeiten systematisch zu erfassen. Dies betrifft die Arbeit im Büro ebenso wie Tätigkeiten im Homeoffice oder unterwegs. Gerade bei hybriden Arbeitsmodellen stellt sich die Frage, wie Arbeitszeiten zuverlässig dokumentiert werden können, wenn Mitarbeitende zwischen Büro und Homeoffice wechseln. Entscheidend sind dabei klare technische und organisatorische Anforderungen an die Arbeitszeiterfassung bei hybrider Arbeit.

Moderne Zeiterfassungssysteme ermöglichen eine flexible Erfassung über verschiedene Wege hinweg:

im Büro über stationäre Terminals,
im Homeoffice über browserbasierte Erfassung,
unterwegs per mobiler Zeiterfassungs‑App.

Alle Buchungen werden zentral gespeichert, unabhängig vom Arbeitsort. So behalten Führungskräfte und Mitarbeitende jederzeit den Überblick über Anwesenheiten, Zeitkonten, Abwesenheiten und Korrekturen.

Hybrides Arbeiten rechtssicher organisieren

Für Arbeitgeber ist es entscheidend, klare und einheitliche Regelungen zu treffen – unabhängig davon, ob Homeoffice gewährt wird oder nicht. Eine gesetzeskonforme Zeiterfassung schützt sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte. Grundlage dafür ist eine rechtssichere Organisation der Arbeitszeiten, die unter anderem sicherstellt:

  • lückenlose Dokumentation der Arbeitszeiten und Pausen gemäß Arbeitszeitgesetz
  • Erfüllung der Nachweispflichten gegenüber Behörden und Betriebsrat
  • Transparenz für Mitarbeitende über Arbeitszeiten, Überstunden und Zeitkonten

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