Status Quo
Die Zeiterfassung war lange umstritten und ist es bei vielen immer noch: Während manche Arbeitgeber sie der Übersicht halber bereits seit Jahren führen, scheuen andere sich davor. Neben Kosten und Aufwand wird oft angeführt, dass die Arbeitszeiterfassung für Arbeitnehmer einen Vertrauensverlust und weniger Freiheit bedeutet. Dabei haben viele Arbeitnehmer selbst Interesse an einer elektronischen Zeiterfassung – das machte ein Fall am LAG Hamm 2021 deutlich. Der Betriebsrat einer Klinik pochte darauf, dass ein Zeiterfassungssystem eingeführt werden sollte. Der Arbeitgeber wiederum beharrte darauf, dass der Betriebsrat bei dieser Frage kein Mitbestimmungsrecht hätte.
Heute wissen wir: Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist zwar beschränkt, Arbeitgeber aber sind bereits jetzt gesetzlich zur Arbeitszeiterfassung verpflichtet. So urteilte das BAG im September 2022. Wir haben das Thema für Sie chronologisch aufgearbeitet.
2019: EuGH regelt Arbeitszeiterfassung
In einem Urteil am 14.05.2019 (Aktenzeichen C-55/18) entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass Arbeitgeber künftig die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeitenden erfassen müssen. Genaue Vorgaben für die Ausgestaltung wurden dabei nicht gemacht. Eine gesetzliche Regelung zur Umsetzung in Deutschland stand danach aus.
Zahlreiche Unternehmen und Konzerne haben das Urteil des EuGHs seither aber aus eigenem Antrieb umgesetzt. Dabei kommen meist zuverlässige, elektronische Arbeitszeiterfassungssysteme zum Einsatz.
Der Mittelstand hinkt bei diesem Thema noch hinterher. Es existieren zwar Betriebsvereinbarungen, die für die gesamte Belegschaft gelten, der Pflicht zur kontinuierlichen Arbeitszeiterfassung sind viele mittelständische Unternehmen jedoch noch nicht nachgekommen. Die Betriebsvereinbarungen dienten bis dato nur dazu, Konflikte mit den Arbeitsschutzgesetzen zu vermeiden. Pausenzeiten, vorgeschriebene Ruhepausen und die tägliche maximale Arbeitszeit sind schließlich bereits gesetzlich vorgegeben.
2020: Unklarheiten aufgrund noch offener Umsetzung des EuGH-Urteils
Vielen Arbeitgebern war nach dem Urteil des EuGHs 2019 noch unklar, wie die Pflicht der Zeiterfassung genau gehandhabt werden soll. Offene Fragen wurden bisher und werden auch weiterhin von Arbeitsgerichten entschieden. So auch in diesem Fall, der Ende 2020 für Aufsehen sorgte:
Vor dem Arbeitsgericht Emden verlangte eine Angestellte von ihrem Arbeitgeber 20.000 Euro für absolvierte Überstunden. Das Urteil des ArbG Emden (Aktenzeichen 2 Ca 399/18) fiel überraschenderweise zugunsten der Klägerin aus. Das ArbG begründete das Urteil damit, dass die Überstunden im firmeneigenen Zeiterfassungssystem dokumentiert wurden. Für die Mitarbeiterin galt Vertrauensarbeitszeit. Laut Aussage der Richter wäre es den Vorgesetzten jederzeit möglich gewesen, die zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden zu erkennen. Offensichtlich wurde diese jedoch geduldet. Die Richter des AG Emden wiesen auf das EuGH-Urteil aus 2019 hin, nach dem Unternehmen ohnehin zur Zeiterfassung verpflichtet seien.
Dieser Auffassung widersprach 2021 das LAG Niedersachsen (Aktenzeichen 5 SA 1292/20): Hier war man der Auffassung, dass die EuGH-Pflicht zur Zeiterfassung nichts mit der Vergütung zu tun habe. Das EuGH habe nicht die Kompetenz, über „Fragen der Vergütung“ zu entscheiden. Der Fall durfte demnach an das Bundesarbeitsgericht weitergereicht werden. Dieses stellte in einem Urteil (Aktenzeichen 5 AZR 359/21) 2022 klar, dass das EuGH-Urteil zur Arbeitszeiterfassung nichts mit dem Thema Überstunden zu tun habe. Arbeitnehmer hätten dem Arbeitgeber weiterhin anzuzeigen, wenn und warum sie Überstunden machen würden.
2021: Der Fall vor dem LAG Hamm – Initiativrecht des Betriebsrats?
Noch größere Wellen schlug 2021 ein Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm: In einer vollstationären Wohneinrichtung im Raum Minden konnten sich die Betreiber und der Betriebsrat der Klinik nicht auf ein passendes Arbeitszeitmodell inklusive der Einführung von Arbeitszeitkonten einigen. Das führte zum Streit über die Beteiligung des Betriebsrats. Die zentrale Frage, die dabei im Raum stand: Steht dem Betriebsrat ein sogenanntes Initiativrecht bei der Entscheidung zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zu?
Zunächst ging der Fall vor eine Einigungsstelle, dann weiter vor das Arbeitsgericht in Minden und anschließend vor das LAG Hamm (Aktenzeichen 7 TaBV 79/20). Das Urteil des LAG Hamm fiel zugunsten des Betriebsrats aus. Den Arbeitnehmervertretern steht laut dem LAG Hamm folglich ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems zu.
Das Argument des LAG Hamm: Laut § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG sei das Mitbestimmungsrecht für Betriebsräte umfassend und schließe daher auch die Bestimmung für ein Zeiterfassungssystem mit ein. Gemäß dem oben genannten Paragrafen sei keine Einschränkung im Wortlaut vorhanden, die ein Mitbestimmungsrecht ausschließe und sich stattdessen nur auf die Ausgestaltung der technischen Einrichtung beziehe. Der Gesetzgeber verzichte gemäß Wortlaut ausdrücklich auf eine Teilung der Mitbestimmungsrechte mit und ohne Initiativrecht. Entscheidend sei daher die einzelne Formulierung des konkreten Mitbestimmungsrechts. Der zugrunde gelegte Paragraf fokussiere sich insbesondere auf die Einführung technischer Einrichtungen. Dazu zähle gleichwohl die Einführung eines Zeiterfassungssystems.
Das war überraschend, weil ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts 1989 dem Betriebsrat das Initiativrecht absprach (Aktenzeichen 1 ABR 97/88). Seiner Auffassung nach sei das Mitbestimmungsrecht lediglich als Funktion zum Schutz der Arbeitnehmer vor einer technischen Überwachung zu verstehen. Im Rahmen dessen dürfe der Betriebsrat mitbestimmen, allerdings nicht, wenn es um die Einführung einer Zeiterfassungssoftware ginge. Der Arbeitgeber im Fall vor dem LAG Hamm hat deshalb eine Rechtsbeschwerde eingelegt.
2022: BAG urteilt – Kein Initiativrecht, aber Zeiterfassung verpflichtend
Die Arbeitgeber-Beschwerde nach dem Urteil in Hamm wurde vom Bundesarbeitsgericht (BAG) bearbeitet. Dieses verkündete am 13.09.2022 in Erfurt sein Urteil (Aktenzeichen 1 ABR 22/21): Die Beschwerde des Arbeitgebers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Damit wird ein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystems ausgeschlossen. Essenziell ist die Urteilsbegründung des BAG: „Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG in sozialen Angelegenheiten nur mitzubestimmen, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber aber bereits gesetzlich verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer zu erfassen.“
Aus dieser EU-konformen Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes ergibt sich eine Verpflichtung für alle Arbeitgeber, ein System zur Erfassung sämtlicher Arbeitsstunden der Mitarbeiter einzuführen. Hierfür gibt es folglich keinen Anpassungsbedarf mehr, den die Bundesregierung laut Koalitionsvertrag prüfen wollte. Das Urteil ist einer neuen gesetzlichen Regelung zuvor gekommen und führt direkt zu einer Zeiterfassungspflicht für Arbeitgeber in Deutschland.
Komplette Zeiterfassung
Beachten Sie unbedingt: Das Urteil verpflichtet zur vollständigen Arbeitszeiterfassung! Es geht nicht mehr „nur“ um die Erfassung von Überstunden und der Arbeit an Sonn- und Feiertagen, die laut § 16 ArbZG bereits vor dem Urteil verpflichtend war.










































